Eine aktuelle Studie des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) zeigt, dass Kooperationspraxen einen wichtigen Beitrag zur Entlastung von stationären Notaufnahmen leisten können.
Wohin im Notfall? Vor dieser Frage stehen Menschen in Deutschland und entscheiden sich oft für die Notaufnahmen des nächsten Krankenhauses – mit der Konsequenz, dass die dann auch aufgrund weniger dringlicher Fälle überlastet sind. Andere europäische Länder regeln die Koordination der Patientenströme anders. Und auch in Deutschland könnten stationäre Notaufnahmen entlastet werden, zeigt eine aktuelle Studie des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung, kurz Zi. Demnach könnten gerade Kooperationspraxen unterstützen – wenn es verlässliche Prozesse, ausreichende Behandlungskapazitäten und eine angemessene Vergütung des zusätzlichen Aufwands gibt.
Die Zi-Studie basiert unter anderen auf Erfahrungen aus sieben Pilotprojekten mit Krankenhäusern, Kassenärztlichen Vereinigungen und vertragsärztlichen Praxen. Insgesamt wurden mehr als 2.000 Patienten in die erprobten Steuerungsprozesse einbezogen.
Reformpläne müssen nachgebessert werden
Die Ergebnisse sind auch deshalb relevant, weil im Rahmen der Notfallreform integrierte Notfallzentren, kurz INZ, eine größere Rolle spielen sollen und jeweils aus einer zentralen Krankenhausnotaufnahme, einer Notdienstpraxis und einer zentraler Ersteinschätzungsstelle bestehen. Aufgrund der dortigen Ersteinschätzung soll dann die Steuerung und Patienten in die angemessene Versorgungsebene erfolgen. Während der regulären Sprechstundenzeiten sollen diese nach einer strukturierten Ersteinschätzung auch an vertraglich eingebundene Kooperationspraxen im Umfeld des Krankenhauses weitergeleitet werden können. Diese Praxen sollen organisatorisch und technisch so mit dem INZ vernetzt sein, dass eine unverzügliche digitale und rückverfolgbare Fallübergabe möglich ist. Eine eigenständige Vergütung für die damit verbundenen Vorhalte-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen war im Gesetzentwurf zwar angelegt, ist mit Inkrafttreten des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) aber entfallen.
„Der Gesetzentwurf weist den Kooperationspraxen eine wichtige Rolle bei der Entlastung der Notaufnahmen zu, lässt aber offen, wie diese Praxen für ihre zusätzlichen Aufgaben gewonnen werden sollen“, kritisiert der Zi-Vorstandsvorsitzende Dr. Dominik von Stillfried. „Wer kurzfristig Kapazitäten vorhält, digitale Übergaben organisiert und verbindlich Verantwortung für Akutpatienten übernimmt, muss die Praxisabläufe darauf einstellen. Das braucht Zeit und bindet Personal.“ Ohne entsprechende Anreiz drohe das Konzept bereits an der Schwelle zum Routinebetrieb zu scheitern, fürchtet von Stillfried.
Abschließende Versorgung in Kooperationspraxen
Das wäre auch deshalb wünschenswert, weil die Studienergebnisse zeigen, dass weitergeleitete Patienten in den Kooperationspraxen überwiegend abschließend versorgt werden konnten. Die entsprechenden Quoten lagen an den untersuchten Standorten zwischen 85,7 und 96,2 Prozent. Im Rahmen der Machbarkeitsstudien ergaben sich nach ärztlicher Prüfung keine Hinweise auf eine Gefährdung durch die Weiterleitung. Als entscheidend erwies sich weniger das jeweils eingesetzte Ersteinschätzungsverfahren als vielmehr die Verlässlichkeit der gesamten Prozesskette. Dazu gehörten klar geregelte Zuständigkeiten am Erstkontakt, zeitlich definierte Dispositionswege, transparente Angaben zu den verfügbaren fachärztlichen Kapazitäten, eine bestätigte Übernahme durch die Praxis sowie standardisierte Rückmeldungen über den weiteren Behandlungsverlauf. Eine einfache und funktionsfähige Digitalisierung der Weiterleitungsprozesse erwies sich ebenfalls als unerlässlich.
Die Einbindung als Kooperationspraxis gehe damit deutlich über die reguläre Behandlung zusätzlicher Patienten hinaus, attestieren die Zi-Experten. Erforderlich seien kurzfristig verfügbare Behandlungskapazitäten, aktuelle Kapazitätsmeldungen, die technische Anbindung an das INZ, eine verbindliche Übernahmebestätigung, die Verarbeitung übermittelter Falldaten sowie Rückmeldungen zur erfolgten Versorgung. Die Pilotprojekte zeigten, dass dieser Koordinations- und Dokumentationsaufwand auch bei vergleichsweise geringen Fallzahlen erheblich war.
Keine Abrechnungsmöglichkeiten nach BStabG mehr
Für eine über den Terminservice vermittelte Akutbehandlung bestanden bis zum Inkrafttreten des BStabG Abrechnungsmöglichkeiten nach § 87 Absatz 2b und 2c SGB V. Damit fehlt nun eine Regelung, an die eine direkt vom INZ ausgelöste Weiterleitung in Kooperationspraxen vergütet werden kann. Zudem entfällt mit dem BStabG die extrabudgetäre Vergütung und damit die Anerkennung des Zusatzaufwands durch die Übernahme dieser Fälle.
Die §§ 87 und 87d SGB V sollten daher im parlamentarischen Verfahren entsprechend ergänzt werden, bekräftigte von Stillfried: „Unsere Machbarkeitsstudien zeigen, dass die zusätzlichen Aufwände die Bereitschaft vieler Praxen und Medizinischer Versorgungszentren einschränkt, als Kooperationspraxen zur Verfügung zu stehen.“ Neben der extrabudgetären Vergütung der ärztlichen Behandlung müsse auch der zusätzliche Vorhalte- und Prozessaufwand der Kooperationspraxen angemessen abgebildet werden. Denn: Kooperationspraxen seien kein kostenfreier Appendix der Notaufnahmen. Sie können Patienten schnell und in hoher Qualität ambulant versorgen – vorausgesetzt, Kapazitäten, Zuständigkeiten und Finanzierung sind verbindlich geregelt. „Eine extrabudgetäre Vergütung ist die notwendige Grundlage dafür, dass aus erfolgreichen Pilotprojekten eine dauerhaft tragfähige Versorgungsstruktur wird“, schließt von Stillfried ab.



