Juristischer Erfolg für die Apothekenkammer Nordrhein

von | März 27, 2026

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Seit geraumer Zeit wehrt sich die Apothekenkammer Nordrhein juristisch gegen unlauteren Online-Wettbewerb und kann nun im Fall der Plattform DoktorABC einen Erfolg verbuchen.

 

 

Wer Patienten gezielt nur zu bestimmten Apotheken lenkt, handelt rechtswidrig. Zu diesem Urteil kommt nun das Landgericht Berlin II. Geklagt hatte die Apothekenkammer Nordrhein (AKNR), die sich schon seit einiger Zeit gegen den aus ihrer Sicht unlauteren Online-Wettbewerb wehrt. Im konkreten Fall ging es um die Plattform DoktorABC. Dort können Patientinnen und Patienten online medizinische Fragen beantworten und anschließend passende verschreibungspflichtige Medikamente auswählen. Die Rezepte werden von kooperierenden Ärzten allein auf Grundlage der Fragebögen ausgestellt und direkt an Partner-Apotheken weitergeleitet, die die Medikamente versenden. Das Gericht stellte nun klar: Dieses Modell verstößt gegen geltendes Recht.

Und zwar handelt es sich bereits dann um verbotene Werbung, wenn für Medikamente zu bestimmten Krankheiten geworben wird – auch ohne ein konkretes Präparat zu nennen. Zum anderen ist die Zusammenarbeit zwischen Apotheken und solchen Plattformen unzulässig, wenn sie dazu führt, dass Patienten gezielt zu bestimmten Apotheken gelenkt werden.

Wer kooperiert, haftet mit

Daran anschließend bestätigt das Gericht die Auffassung der AKNR, dass auch die Apotheken Verantwortung für diese Verstöße tragen – auch wenn sie die Plattform selbst nicht betreiben. Wer trotz Hinweisen auf Rechtsverstöße weiterhin mit solchen Anbietern kooperiert, haftet mit. „Insoweit ist das Urteil ein klares Signal für den Schutz von Patienten in ganz Deutschland”, erklärt Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein. „Freie Apothekenwahl und unabhängige Beratung dürfen nicht durch kommerzielle Plattformmodelle unterlaufen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Plattformmodelle ihrerseits gegen anerkannte fachliche Standards verstoßen.

Besonders positiv sei, dass das Gericht die Verantwortung der Apotheke klar herausstelle, ordnet auch Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers-Gehlert von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen die Entscheidung ein. Das Gericht habe deutlich gemacht, dass solche Plattformmodelle ohne die Mitwirkung von Apotheken gar nicht funktionieren würden: „Wer sich daran beteiligt, kann sich deshalb nicht aus der Verantwortung ziehen – auch dann nicht, wenn er die Inhalte selbst nicht gestaltet. Das stärkt die Rechtssicherheit und setzt wichtige Grenzen für problematische Kooperationen im Gesundheitsbereich.”

Wettbewerbsverbot für verschreibungspflichtige Arzneien gestärkt

Besondere Bedeutung erlangt die Entscheidung durch das Urteil des BGH vom 26. März 2026 (I ZR 74/25), betont man bei der Apothekenkammer Nordrhein. Dort hatte der BGH das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel noch einmal nachgeschärft. Danach spielt es für das Werbeverbot keine Rolle, ob für bestimmte Arzneimittel oder nur Kategorien von Arzneimitteln geworben wird. Es sei ohne Belang, dass dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt sind. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Gruppe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung beziehe, könne eine Werbung für Arzneimittel darstellen.

Durch dieses neue Urteil des Landgerichts Berlin II werde nun nicht nur klargestellt, dass die vielfältigen Angebote, sei es für klassische Arzneimittel, Lifestyle Präparate oder aber Medicinalcannabis, in der bisher beworbenen Weise unzulässig sind. Auch müssen Apotheken nunmehr ihrerseits die Rechtskonformität derartiger Plattformmodelle prüfen und im Zweifel von diesen Abstand halten. „Arbeiten Apotheken in Zukunft weiter mit derartigen Plattformen zusammen, riskieren sie nicht nur selbst in Anspruch genommen zu werden, sondern auch ihre Zuverlässigkeit und damit ihre Betriebserlaubnis”, ordnet Dr. Morton Douglas, Partner in der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen, das Zusammenspiel der beiden Entscheidungen ein.

Die Anwälte der AKNR werden das Urteil – auch im Lichte der BGH-Rechtsprechung – im Detail auswerten und konsequent weitere rechtliche Schritte prüfen, um unzulässige Geschäftsmodelle zu unterbinden. „Den von uns eingeschlagenen Weg werden wir mit größter Entschlossenheit weitergehen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum – das wurde mit dieser Entscheidung einmal mehr deutlich”, schließt Dr. Bettina Mecking ab.

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