Geschäftsmodell von DM-Med auf dem Prüfstand

von | Sep. 24, 2026

Anhoren

Teilen

 

Vor dem Landgericht Karlsruhe steht das Geschäftsmodell der neuen Versandapotheke der Drogeriekette DM auf dem Prüfstand. Klägerin ist die Wettbewerbszentrale.  

 

 

Wer dieser Tage den Fernseher einschaltet, wird vermutlich auch die Werbung der Drogeriekette DM sehen. Unter dem Kampagnentitel „Alles zusammen. Einfach bestellt“ werden seit dem 1. September DM Produkte, beispielsweise Taschentücher, und DM-Med-Produkte, zum Beispiel Nasenspray, gemeinsam beworben.

Genau das ist der Wettbewerbszentrale ein Dorn im Auge, weshalb sie beim Landgericht Karlsruhe Klage eingereicht hat. Der erste mündliche Verhandlungstag war gestern. Die Wettbewerbszentrale argumentiert, dass das Angebot DM-Med nicht hinreichend vom restlichen Angebot getrennt ist, und verlangt von der Drogeriekette es zu unterlassen, apothekenpflichtige Arzneimittel gegenüber Endkunden zu Verkauf anzubieten.

Rechtlich bezieht sich die Argumentation der Wettbewerbszentrale auf die Vorgaben des Arzneimittelgesetzes, das besagt, dass apothekenpflichtige Medikamente nur durch Apotheken abgegeben werden dürfen. Genau deshalb hat DM eine Tochter in Tschechien gegründet, die DM-Gesundheitsservices s.r.o., weil in Deutschland – anders als in anderen Ländern – keine Medikamente im Drogeriemarkt abgegeben werden dürfen. Hintergrund ist die Aufklärung der Kunden zu Risiken und Nebenwirkungen, wofür in den Drogerien das Fachpersonal fehle.

DM argumentiert, dass Apotheken auch ohne Probleme einen online Versandhandel betreiben würden und Menschen in 2026 sehr wohl verstünden, wie das Internet funktioniere, ergo zwischen den DM- und DM-Med-Angeboten unterscheiden könnten. In einem Interview mit Apotheke Adhoc argumentiert DM-Marketing-Chef Sebastian Bayer außerdem sinngemäß, dass gerade in Zeiten angespannter Gesundheitsfinanzen und vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Prävention angebracht sei und nichts anderes würde man im Blick haben.

Die gestrige Verhandlung war nicht das erste Mal, dass sich beide Parteien gegenüberstehen. Die Wettbewerbszentrale hat auch schon gegen das Augenscreening, das in den DM-Filialen stattfindet, Klage eingereicht. Hier war unklar, ob das Screening als solches von der Beklagten oder von der Skleo Health GmbH angeboten wird, mit der die Beklagte zusammenarbeitet. Umstritten ist ferner, ob es sich bei dem Screening um eine Tätigkeit handelt, die allein Ärzten, Heilpraktikern und/oder Optikern vorbehalten ist. Dieses Verfahren wurde bereits am 9. September verhandelt. Die Urteilsverkündung hat die Kammer am 26. November angesetzt.

Spannender wird jedoch der Ausgang des zweiten Verfahrens, weil es grundlegend über das neue Geschäftsmodell von DM entscheidet.

Das könnte Sie auch interessieren