Im Fall Docmorris gegen die Apothekenkammer Nordrhein hält der EuGH Preisnachlässe beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel weiter für zulässig.
Generalstaatsanwalt Maciej Szpunar hatte es in einer Stellungnahme Ende Oktober schon angedeutet. Nun ist auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-517/23 da. Die oberste Instanz hält Preisnachlässe, sogenannte Boni, beim Kauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln weiterhin für zulässig.
Was aus Sicht des EuGH allerdings auch weiterhin möglich ist: Mitgliedstaaten können Werbeaktionen mit Gutscheinen für künftige Käufe verbieten, wenn mit den Rabattcodes auch nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) eingelöst werden können. Rx-Rabattaktionen mit Gutscheinen für Schönheits- und Körperpflegeprodukte (BPC) bleiben möglich.
Docmorris vorsichtig optimistisch
Grundlage des Streits waren zahlreiche einstweilige Verfügungen, die die Apothekenkammer Nordrhein zwischen 2012 und 2015 gegen Docmorris erwirkt hatte. Die Argumentation der Apothekenkammer: Die Rabattaktionen verstoßen gegen die Arzneimittelpreisverordnung. 2016 entschied der EuGH dann jedoch, dass eine starre Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen das Unionsrecht verstößt (EuGH, Rs. 148/15 – „Deutsche Parkinson Vereinigung“). DocMorris verklagte daraufhin die AKNR auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Jetzt muss der BGH über die Revision der Apothekenkammer Nordrhein entscheiden.
Von Docmorris heißt es in einer Meldung an die Investoren, dass man weiterhin die Chancen der Digitalisierung und des Wachstums der elektronischen Verschreibungen in Deutschland nutzen wolle.
Deutlich euphorischer ist man hingegen beim Mitbewerber Redcare Pharmacy. Dort begrüßt man das heutige EuGH-Urteil. Damit werde die seit dem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2016 (C-148/15, Deutsche Parkinson Vereinigung) vertretene Position von Redcare Pharmacy bestätigt, dass das Unternehmen berechtigt sei, Boni auf Rezeptbestellungen zum Vorteil seiner Kunden zu gewähren.
„Als Europas führende kundenorientierte Online-Apotheke begrüßen wir dieses Urteil, das uns die Möglichkeit bietet, unser Kundenangebot weiter zu optimieren. Wir werden das Urteil sorgfältig prüfen“, kommentiert Olaf Heinrich, CEO von Redcare Pharmacy.
Auch Apotheken begrüßt das Urteil
Die Investoren scheinen noch nicht vollends überzeugt. Für die Docmorris-Aktie ging es heute rund 13 Prozent nach unten, der Titel von Redcare Pharmacy gab rund sechs Prozent nach. Das könnte daran liegen, dass auch die Apothekenkammer Nordrhein das EuGH-Urteil feiert. Denn verkaufsfördernde Maßnahmen für rezeptpflichtige Arzneimittel können weiter verboten werden, wenn es sich um Gutscheine für nachfolgende Käufe handelt. Insoweit folgte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg heute der Ansicht der Apothekerkammer Nordrhein – und stärkte aus Sicht der Kammer den Verbraucherschutz. „Medikamente sind eine besondere Ware. Falsch oder im Übermaß angewendet, können sie gefährlich werden. Das haben die Luxemburger Richter genauso gesehen und der Praxis ausländischer Arzneimittel-Versender einen Riegel vorgeschoben, mit Boni und Gutscheinen zu arbeiten, durch die Verbraucher zum Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel motiviert werden sollen “, kommentiert Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Bundesapothekerkammer und der Apothekerkammer Nordrhein, in einer ersten Bewertung die Entscheidung. Auch deshalb sei heute ein sehr guter Tag für die Apotheke vor Ort, die aus Sicht der Kammer „allein Garant für eine ordentliche Arzneimittelversorgung ist.”



