Erneuter Sieg für Apothekenkammer Nordrhein

von | Mai 4, 2026

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Die Apothekenkammer Nordrhein verbucht im Kampf gegen den aus ihrer Sicht unlauteren Online-Wettbewerb einen weiteren Sieg vor dem Landgericht Köln. 

 

Und wieder gewinnt die Apotheken Nordrhein (AKNR) – dieses Mal vor dem Landgericht Köln. Die Online Apotheke Docmorris darf nicht länger über die eigene Tochter, Telemedizinplattform Teleclinic, für die einfache Beschaffung von Potenzmitteln wie Viagra werben.

Gegenstand des Verfahrens war einerseits Werbung von DocMorris, wonach man „Online zum Potenzmittel – Express Lieferung” kommen sollte, wobei die Ausstellung der Verschreibungen ‚in Minuten online per Fragebogen” in Aussicht gestellt wurde. Tatsächlich wurden Nutzer nach dem Anklicken dieser bei Google ausgespielten Werbung zunächst auf den Internetauftritt von DocMorris weitergeleitet und dann, nachdem man dort eine Frage zu seinem Alter beantwortet hatte, auf die Plattform der Teleclinic. Dort wurde angeboten, durch das Ausfüllen eines Fragebogens sich eine Verschreibung über einen PDE5-Hemmer ausstellen zu lassen. Im Idealfall sollte dann die Verschreibung über DocMorris beliefert werden. Sowohl die Werbung als auch die anschließende Zuführung von Patienten war aus Sicht der AKNR wettbewerbswidrig, weshalb Klage eingereicht wurde.

Für das Gericht hieß die Klage, dass es bewerten musste, ob es dem anerkannten fachlichen Standard entspricht, die Behandlung von erektilen Dysfunktionen mittels einer Diagnose per Fragebogen zu bewerben. Nach schriftlicher und mündlicher Anhörung eines Sachverständigen gelangte das Gericht zu der Überzeugung, das dem nicht der Fall sei. Der Fragebogen entspreche schon deshalb nicht dem fachlichen Standard, weil er nicht wissenschaftlich validiert sei. Aufgrund der vielfältigen Ursachen einer erektilen Dysfunktion, die auch mit kardiovaskulären Problemen einhergehen könne oder aber ein frühes Warnzeichen für derartige Problematiken sei, könne eine echte Behandlungen nur dann erfolgen, wenn durch körperliche Untersuchungen die Ursachen identifiziert werden.

Zudem wurde auch die Patientenzuführung als Verstoß gegen § 11 ApoG gewertet. Einerseits, so das Landgericht, sei die freie Arztwahl des Verbrauchers beeinträchtigt und umgekehrt profitiere DocMorris von dem Umsatz, der dadurch gemacht werden, dass die Teleklinik GmbH den Patienten wiederum die Möglichkeit eröffnet, dass Arzneimittel bei DocMorris zu bestellen. Ein solches Zusammenspiel ist nach dem Verständnis des deutschen Rechts unzulässig.

„Das Urteil zeigt, dass weder DocMorris noch Teleclinic einen Beitrag für eine ordnungsgemäße Versorgung leisten, sondern es ihnen nur darum geht, ohne Rücksicht Arzneimittel in den Markt gelangen zu lassen”, resümiert Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer, das Urteil des LG Köln.

Es ist nicht das erste Mal, dass die AKNR juristisch gegen den Online-Wettbewerb aktiv wird. Im Februar 2025 ließ man den Europäischen Gerichtshof über Boni und Rabatte der Online-Apotheken entscheiden. Im März dieses Jahres verbuchte die AKNR einen Sieg gegen die Plattform DoktorABC, wo ebenfalls Rezepte für verschreibungspflichtige Medikamente nach Ausfüllen eines Fragebogens an Partner-Apotheken weitergeleitet wurden.

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