Es sei eine Zweckentfremdung von Beitragsgeldern während der Corona-Pandemie gewesen, die nun ein aktuelles Rechtsgutachten untersucht. DAK-Chef Strom fordert eine kurzfristige Rückzahlung von 5,9 Milliarden Euro.
Während der Corona-Pandemie sind Milliardenbeträge unter anderem für Tests und Boni für Beschäftigte in der Pflege geflossen – allerdings aus den falschen Töpfen, kritisiert die DAK-Gesundheit. Denn die hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das nun die Zweckentfremdung von Beitragsgeldern aus den Pflegekassen bestätigt. DAK-Vorstandchef Andreas Storm fordert vom Bund deshalb die kurzfristige Rückzahlung von 5,9 Milliarden Euro. Erfolge die Rückzahlung nicht, sei dies laut Gutachten eindeutig verfassungswidrig und habe fatale Folgen.
Zum Hintergrund: Der Bund hatte die Pflegekassen 2020 gesetzlich verpflichtet, Zahlungen im Rahmen der Pandemiebewältigung an anspruchsberechtigte Pflegeeinrichtungen zu leisten. Finanziert werden mussten diese Maßnahmen vornehmlich aus dem Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung – und damit in erster Linie aus Sozialversicherungsbeiträgen. Diese unterliegen allerdings einer strengen Zweckbindung und dürfen ausschließlich eingesetzt werden, um den Versicherungsschutz der Beitragszahlenden zu gewährleisten. Der Zugriff auf diese Beitragsgelder während der Pandemie war nicht zulässig.
Zu diesem Schluss kommt die Juristin Prof. Dr. Dagmar Felix von der Universität Hamburg in ihrem von der DAK beauftragten Gutachten. Demnach seien den Kassen „gesetzliche Zahlungsverpflichtungen auferlegt worden, die nicht der Finanzierung der Sozialversicherung, sondern der Finanzierung von gesamtgesellschaftlichen Aufgaben dienten“, heißt es darin. Bei dieser Verwendung von Beitragsgeldern für pandemiebedingte Maßnahmen handle es sich um eine verfassungswidrige Zweckentfremdung.
Kosten für Corona-Maßnahmen gesamtgesellschaftliche Aufgabe
„Ein Zugriff auf Sozialversicherungsbeiträge ist verwehrt, weil ansonsten Sozialversicherungsbeiträge zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts verwendet würden“, argumentiert Professorin Felix. Dabei gehe es nicht um eine „gerechtere Finanzierung der Kosten der Pandemie“, sondern um eine Überschreitung der verfassungsrechtlichen Grenzen für den Umgang mit Sozialversicherungsbeiträgen. Die Tests in Pflegeheimen hätten das Ziel gehabt, eine Ausbreitung des Virus in der Gesamtbevölkerung zu verhindern. Mit dem speziellen Risiko der Pflegebedürftigkeit habe die Testung nichts zu tun gehabt. Auch die Kosten der Pflege-Boni als Anerkennungsleistung für besonders belastete Pflegekräfte seien eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Das Gutachten stellt zudem fest, dass Versicherte, einzelne Pflegekassen oder deren Spitzenverband die Möglichkeit hätten, vor den Sozialgerichten gegen die Zweckentfremdung der Beitragsgelder zu klagen.
Korrektur nötig
„Das Ergebnis unseres Rechtsgutachtens ist eindeutig: In der Pandemie gab es einen Rückgriff auf Beitragsgelder, der angesichts der akuten Finanzprobleme zwingend korrigiert werden muss“, sagt DAK-Vorstandschef Andreas Storm. „Wenn die Rückzahlung nicht umgehend erfolgt, ist dies verfassungswidrig und hätte fatale Folgen.
Was der Vorstandsvorsitzende meint: Der Pflegeversicherung droht in wenigen Monaten die Zahlungsunfähigkeit, die durch die Milliarden-Rückzahlung verhindert werden könnte. Ansonsten drohen den Versicherten im kommenden Jahr ein massive Beitragsanstiegt. Ferne hätte man mit dem Geld auch den erforderlichen Spielraum, um die vom Bundesgesundheitsminister geplante große Pflegereform umzusetzen, betont Storm – eben jene Aspekte, für die die Beitragsgelder ursprünglich gedacht waren.
Besonders brisant: Im Koalitionsvertrag der Ampelregierung war eine Refinanzierung der pandemiebedingten Zusatzkosten aus Steuermitteln zugesichert worden. Geflossen ist bislang verteilt auf die Jahre 2020, 2021 und 2022 ein Bundeszuschuss in Gesamthöhe von 5,5 Milliarden Euro. Dieser sollte verhindern, dass im Ausgleichsfonds der Pflegekassen das gesetzliche Rücklagesoll unterschritten wird. Allerdings deckt diese Summe noch nicht einmal die Hälfte der Gesamtkosten ab, die den Kassen durch die Übernahme der pandemiebedingten Sonderbelastungen entstanden sind.



