Ab März: Neue Regeln für die Telemedizin

von | Feb. 28, 2025

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Ab morgen gilt die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband geschlossene neue Vereinbarung für Videosprechstunden. Sie kommt allerdings nicht überall gut an. 

 

Der Gesetzgeber hatte sie beauftragt und morgen tritt sie nun in Kraft, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband geschlossene neue Vereinbarung für den Einsatz von Telemedizin. Basis dafür ist das Digitalgesetz.

Die neuen Regeln beziehen sich sowohl auf Videosprechstunden zwischen Arzt und Patient als auch auf Konsile, also telemedizinischen Besprechungen zwischen verschiedenen Leistungserbringern.

„Mit der Vereinbarung setzen wir zum einen gesetzliche Vorgaben um, zum anderen stärken wir die Qualität der Videosprechstunde“, erklärt Dr. Sibylle Steiner, Mitglied des Vorstands der KBV. Dabei steht unter anderem im Fokus, dass Arztpraxen Videosprechstunden im Rahmen des medizinisch Sinnvollen anbieten sollen. Damit werde sichergestellt, dass Terminvermittlungsdienste nach medizinischen Kriterien und nicht nach Leistungswünschen priorisieren, betont Steiner. „Zudem ist es ganz im Sinne der Patientinnen und Patienten, wenn auch die Anschlussversorgung gewährleistet wird. Letztlich also kommt unsere gemeinsame Vereinbarung allen Beteiligten zugute.“

Das sieht auch Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzendes des GKV-Spitzenverbandes, so. Sie betont: „Diese Vereinbarung ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Patientenversorgung. Patientinnen und Patienten erhalten durch Videosprechstunden mit wohnortnahen Ärztinnen und Ärzten und Vorgaben für eine strukturierte Anschlussversorgung eine hochwertige telemedizinische Betreuung. Zudem stellen wir einen gleichberechtigten Zugang für GKV-Versicherte zu telemedizinischen Leistungen sicher, da Termine für Videosprechstunden nur nach medizinischer Priorität vergeben werden dürfen.“

Erst die Einschätzung, dann die Videosprechstunde

Die Vereinbarung regelt unter anderem, dass Patienten zunächst ein Ersteinschätzungsverfahren durchlaufen müssen, wenn ihnen über Vermittlungsportale Videosprechstunden angeboten werden. Dies soll über eine Software erfolgen. Zudem muss es – jenseits des Bereitschaftsdienstes – auch bei telemedizinischen Leistungen eine räumliche Nähe zwischen den Vertragsärzten und den Patienten geben. Somit wird sichergestellt, dass eine strukturierte Anschlussversorgung in der Praxis erfolgen kann, sollte die Videosprechstunden nicht ausreichen.

Ferner haben beide Parteien festgelegt, dass telemedizinische Angebote niederschwellig sein sollen. Das heißt, dass beispielsweise in den Praxisräumen auf Videosprechstunden hingewiesen werden muss.

Und auch die Art und Weise, wie Mediziner Videosprechstunden anbieten wurde geregelt. Homeoffice ja, aber nur, wenn außerhalb des Praxissitzes ein voll ausgestatteter Telearbeitsplatz inklusive Telematik-Infrastruktur vorhanden ist. Wer den unter Palmen verlegen möchte: Hier haben KBV und GKV-Spitzenverband einen Riegel vorgeschoben. Die Vertragsärzte dürfen sich nicht außerhalb Deutschlands befinden.

Kritik vom Spitzenverband Digital Gesundheitsversorgung

Was KBV und GKV-Spitzenverband als Erfolg feiern, kritisiert der Spitzenverband Digital Gesundheitsversorgung gleich in mehreren Punkten. Beispielsweise die räumliche Nähe zwischen Behandler und Patient. Die Kritik: Hier werden die Vorteile der Telemedizin im Keim erstickt. Beispielsweise seien Patienten mit seltenen oder chronischen Erkrankungen oft auf Spezialisten in anderen Regionen angewiesen. „Eine Einschränkung der Telemedizin durch regionale oder administrative Barrieren würde diese Patienten benachteiligen und den Zugang zu dringend benötigter Expertise behindern“, heißt es in einer Stellungnahme.

„Damit Telemedizin Lücken in der Versorgung abfedern kann und einen echten Nutzen für die Versicherten stiftet, muss sie räumliche Grenzen überwinden und – wann immer möglich – bundesweit verfügbar sein,“ erklärt Dr. Anne Sophie Geier, Geschäftsführerin des Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung.

Auch die Obergrenze für telemedizinische Leistungen von 30 Prozent pro Quartal sieht der Spitzenverband als Rückschritt. Denn das Vorhaben des Gesetzgebers war es, Telemedizin in weitem Umfang zu ermöglichen.

„Telemedizin ist ein entscheidender Baustein, um dem rasant steigenden Versorgungsbedarf in Zukunft überhaupt gerecht werden zu können“, betont auch der Dr. Paul Hadrossek, Vorstandsvorsitzender des Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung. Er fordert, dass die Regularien deshalb mit Augenmaß ausgearbeitet werden, anstatt noch weitere Hürden aufzubauen und damit zukunftsweisende Versorgungskonzepte infrage zu stellen.

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